Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 73 Änderungen und Ende von Renten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 92
Nach Gewicht
- BSG, 19.12.2013 – B 2 U 17/12 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung - MdE-Feststellung - wesentliche Änderung gem § 48 Abs 1 SGB 10 iVm § 73 Abs 3 SGB 7 - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitssatz - Widerruf gem § 46 SGB 10)Zitiert von 42
- LSG Hessen, 08.05.2012 – L 3 U 51/12
- BSG, 13.02.2013 – B 2 U 25/11 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - gesetzliche Unfallversicherung - Entziehung einer Verletztenrente - wesentliche Besserung des Gesamtzustandes der Unfallfolgen - Einzel-MdE - Gesamt-MdE - Bestandskraft - VertrauensschutzZitiert von 27
- LSG Hessen, 14.06.2019 – L 9 U 167/18Zitiert von 1
- BSG, 06.10.2020 – B 2 U 10/19 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Versagung eines Schriftsatznachlasses nach umfangreichem Sachverständigengutachten auf psychiatrischem Fachgebiet - gesetzliche Unfallversicherung - Aufhebung einer bewilligten Unfallrente nach § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 iVm § 73 Abs 3 SGB 7 - Änderung der tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse - Posttraumatische Belastungsstörung - Verschiebung der Wesensgrundlage - Voraussetzungen)Zitiert von 31
- LSG NRW, 02.12.2025 – L 15 U 225/22
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 27.02.2026 – L 12 U 3015/24
- LSG Hessen, 12.12.2025 – L 9 U 177/22
- BSG, 09.12.2025 – B 2 U 17/23 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Geltendmachung einer Lebzeitenrente durch Erbin - unterbliebene ärztliche BK-Verdachtsanzeige - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Ausschlussfrist gemäß § 44 Abs 4 SGB 10 - Staatshaftungsrecht - Amtshaftungsanspruch)Zitiert von 7
92 Entscheidungen zu § 73 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/73#abs-1 (1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/73#abs-2 (2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, wird die Rente bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der Wegfall wirksam geworden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn festgestellt wird, daß Versicherte, die als verschollen gelten, noch leben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/73#abs-3 (3) Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muß die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/73#abs-4 (4) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Das schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/73#abs-5 (5) Witwen- und Witwerrenten nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wegen Kindererziehung werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/73#abs-6 (6) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.